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Liebe Freunde,
das mir vorliegende Rechts(oder Links)gutachten bezieht sich in seinen Aussagen ausschliesslich auf die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Dieses räumt keinen Anspruch auf die erteilung einer Genehmigung ein. Die Erteilung der Genehmigung steht danach auch noch im Ermessen der zuständigen Behörde.
Das mit der Freiheit ist halt so`ne Sache, died endet ja meistens d wo die Freiheit der Anderen beginnt oder wo "höherwertige" Gesichtspunkte berührt werden.
Rolf