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Hallo zusammen,
habe es gefunden. Da steht:
BNatSchG 2002 § 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
Kennt sich hier jemand mit juristischen Feinheiten aus? Was genau versteht der Gesetzgeber eigentlich unter "Wohn- oder Zufluchtsstätten"?
Sind damit alle Aufenthaltsorte eines Vogels bzw. streng geschützten Tieres gemeint? Dann müsste man ja streng genommen um jeden Vogel einen großen Bogen machen, um ihn nicht "aufzusuchen".
Oder sind damit nur deren natürliche Habitate gemeint? Auch wenn in der Praxis wohl niemandem Ärger droht, der z. B. einen B. aquilonaris fotografiert, würde mich schon interessieren, ob das nur in seinem Habitat (also im Hochmoor, wo hineinzustampfen sich von alleine verbietet) verboten ist, oder auch beim Blütenbesuch am Waldweg.
Es würde mich freuen, wenn uns hier mal ein Kundiger aufklären könnte.
Vielen Dank im Voraus und
viele Grüße
Jürgen