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Hallo Jürgen, Du hast natürlich gleich gemerkt, wo das Eis dünner wurde und ich mich desshalb nicht darauf bewegen wollte.
Also, für den grenzüberschreitenden Artenschutz ist das Bundesamt für Naturschutz (www.bfn.de) zuständig. Also alles, was von außerhalb Deutschlands kommt, fällt darunter. Alles, was im Artenschutz innerhalb Deutschlands passiert, liegt dagegen in der Zuständigkeit der Landesnaturschutzverwaltung, die genauen Abläufe sind in der Landesgesetzgebung geregelt. Wie genau die legale Grenzüberschreitung erfolgt, habe ich selbst mal für einen Vortrag klären müssen und siehe da, die zuständige BfN gibt dazu tatsächlich sehr kompetente Hilfe. Auf deren Startseite findest Du gleich oben links einen Link auf "Ein- und Ausfuhr von Exemplaren geschützter Arten". Folgst Du dem Link, findest Du dann unten rechts den Link auf "Weitere Downloads" und dort dann den Link auf die pdf "Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht" oder kurz formuliert:
http://bfn.de/16386.html
In dieser Broschüre ist erstaunlich verständlich (na ja) die sehr komplizierte rechtliche Handhabung geschildert, wobei man sich im Klaren sein muss, dass es hier vor allem um Papageien, Krokodile, Pelze, Elfenbein, Tiger und ähnliche Gebrauchsgegenstände geht.
Auf Seite 100 findet sich aber das Kapitel "9.2. Bestimmungen nach dem BNatSchG", hier geht es also um besonders und streng (Eselsbrücke: "besonders streng geschützt") geschützte Arten. Dort steht:
"Mit BNatSchG 1998 (in Kraft seit dem 9.05.1998) sind für die national geschützten Arten die Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflichten (vom 1.01.1987 bis zum 8.05.1998 nach § 21b a.F. BNatSchG) entfallen. Die Besitz- und Vermarktungsverbote sind allerdings auch bei dem Verbringen aus dem EU-Ausland zu beachten. Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote (§§ 49, 51 Abs. 1 BNatSchG, siehe Kap. 7 und mit." Ok, wer das auf Anhieb versteht, ist mir nicht ganz geheuer, es sei denn er wäre Jurist. Leider finde ich nicht mehr die Stelle, wo die (damals, inzwischen vielleicht mit geänderten Text?) Aussage steht, dass bei besonders geschützten Arten es ausreicht, wenn man darlegen kann, dass man legal in den Besitz gekommen ist. Um bei Deinem Beispiel zu bleiben, ist der Schwalbenschwanz im Elsaß (so vermute ich zumindest) nicht unter Schutz, Du hast ihn also legal dort gefangen und in Besitz genommen. Damit ist die Einfuhr zulässig und genehmigungsfrei. Problematischer wird es mit streng geschützten Arten, aber dazu finde ich jetzt die passende Passage nicht. Hier ist aber wichtig zu wissen, dass wir seit Juli letzten Jahres ein verschärftes Umweltstrafrecht haben, bei streng geschützten Arten bewegen wir uns ganz schnell im Straftatbereich und dazu reicht nunmehr nicht mehr allein der Vorsatz (die Behörde muss beweisen, dass der Täter gewusst hat, was er tut, ein "Das war mir nicht bekannt" reichte schon, um den Hals zu retten), nunmehr reicht die Fahrlässigkeit ("Das hätten sie wissen müssen!"). Bei besonders geschützten Arten bewegen wir uns in Deutschland immer in der Ordnungswidrigkeit und zumindest ich begehe Ordnungswidrigkeiten täglich auf dem Weg zur Arbeit (bei Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung).
Den Rest der Antwort später ...
Ernst